WICHTIGER DISCLAIMER: BITTE LESEN SIE DIES ZUERST!
Ich bin kein Rechtsanwalt, kein Patentanwalt oder sonst eine wichtige, wissende Persönlichkeit. Die folgenden Informationen basieren ausschließlich auf meinen persönlichen Erfahrungen und Recherchen. Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar und kann eine solche auch nicht ersetzen. Markenrecht ist komplex und jeder Fall ist anders. Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben oder sich unsicher bezüglich Ihrer Markenrechte sind, konsultieren Sie bitte unbedingt einen qualifizierten Rechtsanwalt. Ich übernehme keinerlei Haftung für Schäden, die direkt oder indirekt aus der Anwendung der hier geteilten Informationen entstehen. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung.
Kürzlich standen wir vor einem Problem, das uns potenziell viel Geld, Zeit und Nerven hätte kosten können. Doch wir haben einen Weg gefunden, die Situation schnell und kostengünstig zu klären. Wie? Das möchte ich hier mit Ihnen teilen, denn es scheint, als ob diese Masche gerade „Mode“ wird.
Die Masche: Abmahnungen durch „Marken-Trittbrettfahrer“
In letzter Zeit beobachten wir einen besorgniserregenden Trend: Personen lassen sich Markennamen patentieren (bzw. als Marke eintragen), die bereits von anderen Unternehmen aktiv genutzt werden. Kurz darauf flattern den eigentlichen Markeninhabern teure Abmahnungen ins Haus.
Die Gründe, warum dies möglich ist, sind vielfältig:
- Lückenhafter Schutz: Die ursprüngliche Marke wurde nicht für alle relevanten Nizza-Klassen (Waren- und Dienstleistungskategorien) angemeldet.
- Vergessene Verlängerung: Die Schutzfrist der Marke wurde schlicht nicht verlängert.
- Formfehler: Oft wird eine Marke nur als Wort-/Bildmarke (ein Logo mit Text) angemeldet. Vielen ist nicht bewusst, dass eine reine Wortmarke oft einen stärkeren und umfassenderen Schutz bietet. Wer nur das Logo schützt, lässt die Flanke für die Eintragung des bloßen Namens durch Dritte offen.
Die Rolle des DPMA (Deutsches Patent- und Markenamt)
Hier liegt ein großes Missverständnis vor: Viele glauben, das DPMA würde bei einer Markenanmeldung prüfen, ob ältere, identische oder ähnliche Marken bereits existieren. Das ist nicht der Fall!
Das DPMA führt keine Gegenrecherche durch. Es prüft im Anmeldeverfahren in erster Linie formale Aspekte und ob die Marke überhaupt schutzfähig ist (z.B. ob sie über die nötige Unterscheidungskraft verfügt).
Nach der Anmeldung beginnt eine Karenzzeit. In dieser Zeit können Inhaber älterer Marken Widerspruch gegen die neue Eintragung einlegen. Verstreicht diese Frist ungenutzt, wird die Marke eingetragen und der Anmelder erhält seine Urkunde.
Mit dieser Urkunde in der Hand fühlen sich die neuen „Markeninhaber“ oft im Recht und verschicken zügig Abmahnungen.
Der entscheidende Unterschied: Der tatsächliche Gebrauch
Das DPMA möchte jedoch diejenigen schützen, die ihre Marke tatsächlich nutzen und damit einen wirtschaftlichen Mehrwert schaffen. Eine Marke, die sich im ernsthaften Gebrauch befindet, hat einen ganz anderen Stellenwert als eine Marke, die nur „auf Vorrat“ angemeldet wurde, um andere abzumahnen. Das macht in einem Streitfall einen gewaltigen Unterschied.
Der offizielle Weg: Widerspruch beim DPMA
Da diese Situationen so häufig vorkommen, hat das DPMA ein standardisiertes Verfahren geschaffen. Auf der Webseite des Amtes finden Sie Informationen und Formulare, um Widerspruch gegen eine neu eingetragene Marke einzulegen.
Das funktioniert so:
- Formular ausfüllen.
- Die fällige Gebühr (derzeit 400,- Euro) entrichten.
- Der Fall wird intern von Patentrichtern geprüft und entschieden.
Liegt der Fall so klar, wie oben geschildert (die ältere Marke wird aktiv genutzt, die neue wurde bösgläubig oder ohne Benutzungsabsicht angemeldet), wird die Entscheidung in der Regel gegen die neue Marke ausfallen.
Der smarte Weg: Reden hilft (oft) – und spart Geld!
Jetzt kommt der Clou: Sie müssen es gar nicht unbedingt bis zum offiziellen Widerspruchsverfahren kommen lassen. In vielen Fällen lässt sich die Sache viel einfacher, schneller und vor allem kostenlos klären.
Was können Sie tun?
- Den Abmahner kontaktieren: Sie (oder Ihre Marken-/Werbeagentur) verfassen einen sehr höflich, aber bestimmt formulierten Brief. Darin klären Sie den Abmahner sachlich über die tatsächliche Situation auf (dass Sie die Marke bereits seit Jahren nutzen, etc.).
- Frist setzen: Bitten Sie den Abmahner, die Markenanmeldung zurückzunehmen, und setzen Sie eine angemessene Frist.
- Abwarten: Wer als Abmahner nun eine Gegenrecherche anstellt und erkennt, dass er rechtlich auf tönernen Füßen steht, wird seine Marke oft einfach abmelden.
Das Ergebnis: Null Kosten für beide Seiten (abgesehen von Porto oder E-Mail-Aufwand). Die Angelegenheit ist vom Tisch, ohne teure Anwälte oder Gerichtstermine.
Wichtige Tipps zur Vorgehensweise:
- Dokumentation: Senden Sie den Brief immer per Einwurfeinschreiben, um einen Zustellnachweis zu haben. Wenn Sie E-Mails nutzen, setzen Sie immer jemanden in Kopie (CC) und sichern Sie die E-Mails dauerhaft lokal.
- Keine Angst vor Anwälten: Seriöse Rechtsanwaltskanzleien ärgern sich keineswegs über so einen unbürokratischen Klärungsversuch. Sie haben besseres und Wichtigeres zu tun, als ihre Ressourcen in aussichtslosen Rechtsstreitigkeiten zu binden, die sich durch ein einfaches Gespräch hätten klären lassen.
Ich hoffe, dieser Erfahrungsbericht hilft Ihnen, falls Sie jemals in eine ähnliche Situation geraten. Behalten Sie kühlen Kopf, prüfen Sie die Fakten und suchen Sie – wenn nötig mit professioneller Hilfe – nach dem pragmatischsten Weg.
Haben Sie andere Erfahrungen gemacht? In welchem Zusammenhang genau? Das interessiert uns sehr! Kontaktieren Sie uns gern und teilen Sie Ihre persönlichen Erfahrungen mit uns 🍀


